Ausnahmegenehmigung

 
 
I.  Was ist eine Ausnahmegenehmigung?
 
Damit ein Fahrzeug aus Nordamerika auf deutschen Straßen bewegt werden darf,
müssen die Fahrzeuge, den in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
aufgeführten Anforderungen, genügen.
Die nordamerikanischen Kraftfahrzeuge entsprechen nicht in vollem Umfang der
deutschen StVZO.  Hier kann man in einigen Fällen eine Ausnahme beantragen u.
damit die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges ermöglichen.
Die Regelung mit Ausnahme-Genehmigungen hat der Gesetzgeber vorgesehen,
damit die Umrüstkosten in einem zumutbaren Rahmen bleiben.
Die Ausnahmegenehmigungen werden bei der Fahrzeug-Prüfung in das Gutachten
zur Erlangung der Betriebserlaubnis (§21/§13) aufgenommen und durch den Sach-
verständigenvor Ort damit auch befürwortet.
Diese Ausnahme-Genehmigungen werden dann ( in der Regel ) bei der Zulassung
von den KFZ-Zulassungsstellen beantragt u. in die Fahrzeugpapiere, die ZUB Teil I,
(frühere Bezeichnung KFZ-Schein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II, früher 
KFZ-Brief, aufgenommen/ eingetragen.
Die Gebühren hierfür werden durch die KFZ-Zulassungsstellen festgesetzt und dort
auch direkt bei der Zulassung bezahlt werden.
 
II. Was kosten Ausnahmegenehmigungen?
 
Da die KFZ-Zulassungsstellen die Ausnahmegenehmigungen als zusätzl. lukrative
Einnahmequelle erkannt haben und der gesetzliche Rahmen der Gebührenordnung
hier einen sehr weiten Spielraum erlaubt, ist es durchaus sinnvoll ein Angebot einer
Spezialfirma für Zulassungen in Anspruch zu nehmen.
Die Ausnahmegenehmigungen kosten in der Regel pro Stück zwischen 150,-- und
500,-- ( je nach KFZ-Zulassungsstelle für z.B. fehlende Leuchtweitenregulierung ) u.
da in etwa drei Ausnahmen für ein Fahrzeug benötigt werden, machen Pauschalan-
gebote von 450,-- EURO inklusive Kurzzeitzulassung und Brieferstellung durchaus
Sinn. Eine gute Adresse hierfür ist die Fa. AutoAmerika in 41363 Jüchen.
 
III.  Wofür kann ich Ausnahmegenehmigungen erhalten?
 
Die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zur erhalten, wurden in den letzten
Jahren immer weiter eingeschränkt und bezieht sich nur noch auf sehr wenige
Ausnahmebestände.

Ausnahmegenehmigung (möglich):
 
  • Fehlende Leuchtweitenregulierung (nur noch bei Halogen)
  • Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer (nur mit lichttech. Gutachten)
  • Bremsanlage
  • Diebstahlsicherung
 
Ausnahmegenehmigung (nicht möglich):
 
  • Rote Blinkleuchten
  • Gelbe Standlichter/ Begrenzungsleuchten
  • Fehlende Nebelschlussleuchte
  • Fehlende Scheinwerfer-Reinigungsanlage bei Xenon
  • Fehlende Leuchtweitenregulierung bei Xenon
  • EMV (Elektromagnetische Verträglichkeit)
  • Tachometer nur mit Meilen Angabe
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